Wettbewerbsregister

Bei dem neuen Wettbewerbsregister handelt es sich um eine einheitliche bundesweite Datenbank, in der zum Schutz öffentlicher Aufträge alle Unternehmen eingetragen werden, bei denen Gründe entgegenstehen, sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufträge zu betrauen (Ausschlussgründe).
Alle Unternehmen, die sich zukünftig um öffentliche Aufträge ab EUR 30.000 bewerben. Im für den Zuschlag notwendigen formalen Vergabeverfahren müssen die öffentlichen Auftraggeber das neue Register abrufen und prüfen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Findet sich eine Eintragung, so ist die Vergabe im Regelfall zu verwerfen.
Das Wettbewerbsregister wird durch das Bundeskartellamt geführt. Eingetragen werden Unternehmen, für die Ausschlussgründe im Vergabeverfahren vorliegen. Ausschlussgründe sind gerichtliche oder behördliche Sanktionen gegen das Unternehmen oder diesem nahestehenden Personen.

Nicht nur in ihrem Unrechtsgehalt offensichtlich eintragungsfähige Delikte wie Terrorismusfinanzierung oder die Bildung einer kriminellen Vereinigung werden eingetragen. Selbst die Verurteilung zu einer Geldbuße von lediglich EUR 2.500 kann Grund zur Eintragung sein. Auch Geldwäsche, Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung oder sogar Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie gegen das Mindestlohngesetz führen zu einer Eintragung. Frühere Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen ziehen ebenfalls eine Eintragung nach sich.
Ausschlussgründe haben im Ergebnis, trotz teilweiser noch möglicher Ermessensentscheidung der Behörde, fast zwangsläufig den Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren zur Folge. In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet der faktische Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für zahlreiche Unternehmen jedoch einen Wegfall maßgeblicher Geschäftsmöglichkeiten. Ein Umstand, der nicht selten dazu geeignet ist, mittelfristig den ökonomischen Untergang nach sich zu ziehen.
Unternehmen sollten sich, sofern noch nicht geschehen, mit der Notwendigkeit befassen, taugliche Compliance Vorkehrungen im Unternehmen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bei der Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Compliance besondere Achtsamkeit an den Tag legen müssen.

Nicht nur können solche Vorkehrungen Fehlverhalten im Unternehmen frühzeitig aufdecken oder gar verhindern, sie sind auch dazu geeignet, Verurteilungen zu umgehen und Bußgelder zu mindern (und damit ggf. eine Eintragung in das Wettbewerbsregister). Dies ist selbst dann möglich, wenn das Fehlverhalten trotz tauglichen Compliance Systems erfolgt ist. Die Compliance Maßnahmen müssen lediglich dazu geeignet sein, Fehlverhalten zu unterbinden.

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