Wann drohen Sanktionen nach dem Verbandssanktiongesetz?

Der Gesetzentwurf regelt die Sanktionierung der Verbände wegen sogenannter Verbandstaten. Dies sind Straftaten von Leitungspersonen oder sonstigen Personen, wenn sie Angelegenheiten des Verbandes wahrnehmen und eine Leitungsperson die Straftat durch angemessene Vorkehrungen hätte vermeiden oder jedenfalls erschweren können.
Notwendig ist die Feststellung der Begehung einer Anknüpfungstat mit Betriebsbezug, die einen Straftatbestand erfüllt und zudem rechtswidrig und schuldhaft begangen sein muss, wobei die Identität des Individualtäters nicht unbedingt festgestellt werden muss.
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