11.01.2024

Hinweisgeberschutzgesetz für Kommunen und kommunale Gesellschaften

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2023 ein Ausführungsgesetz zum Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen betrifft alle Kommunen in NRW mit über 10.000 Einwohnern und mit mindestens 50 Beschäftigten. Auch kommunale Unternehmen sind von dem neuen Gesetz betroffen. Das neue Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen tritt noch im Januar 2024 in Kraft.

Dr. Maximilian Degenhart
Geschäftsführer Hinweisgeberexperte

Neues Gesetz in NRW

Historie des Gesetzes‍

Das nationale Hinweisgeberschutzgesetz gilt an sich nicht für Kommunen und kommunale Betriebe. Denn der Bund darf Kommunen keine entsprechenden Pflichten auferlegen. Daher bedarf es spezifischer landesrechtlicher Regelungen. Die Länder Bayern und Hessen haben bereits eigene Gesetze für Ihre Kommunen und kommunalen Unternehmen verabschiedet.

Wen betrifft das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen NRW?‍

Alle Kommunen und Gemeindeverbände in NRW mit über 10.000 Einwohnern sind von dem neuen Gesetz betroffen. Auch Kommunalbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts und alle sonstigen Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Kommune stehen, sind betroffen. Somit gilt das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen NRW auch für Stadtwerke, kommunale Krankenhäuser und alle anderen kommunalen Betriebe, sofern diese mehr als 50 Beschäftigte zählen.

Was müssen Kommunen und kommunale Betriebe nun tun?

Betroffen Kommunen und kommunale Betriebe müssen nun eine interne Meldestelle einrichten. Hierzu gehört neben der Einrichtung von Meldewegen (= Hinweisgebersystem) die Benennung von Beauftragten für die Meldestelle. Zusätzlich sollten die betroffenen Kommunen und Kommunalunternehmen eine Verfahrensordnung zu dem neuen System einrichten.

‍Outsourcing

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen NRW sieht – wie das nationale Hinweisgeberschutzgesetz – die Möglichkeit vor, dass betroffene Kommunen und Kommunalunternehmen die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle outsourcen können. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn die betroffenen Einheiten keine eigene Rechts- oder Compliance-Abteilung haben. Denn die Beauftragten für die Meldestelle benötigen Compliance Know-how, um die Meldestelle rechtmäßig zu betreiben.

Des weiteren können sich betroffene Einheiten zusammenschließen und gemeinsam eine Meldestelle betreiben. Hier ist aber nach unserer Erfahrung Vorsicht geboten, denn es bedarf detaillierter Regelungen zum Umgang mit Meldungen und den hieraus resultierenden Daten von jeweils anderen Organisationseinheiten. Bei unterlassener oder verspäteter Einrichtung der Meldestelle drohen Haftungsrisiken und hohe Bußgelder.

Partner vieler Kommunen und kommunaler Betriebe

Hinweisgeberexperte betreibt für dutzende Kommunen und kommunale Betriebe Hinweisgebersysteme und Meldestellen. Langjährige Beziehungen zur öffentlichen Hand sind gerade beim Betrieb von Meldestellen essentiell, um ein Verständnis für die Besonderheiten der öffentlichen Hand zu entwickeln. Als Ansprechpartner für Compliance-Fragen verstehen wir uns als pragmatischer Löser der neuen Gesetzespflichten. Neben Kommunen, Stadtwerken, Kommunalkrankenhäusern und vergleichbaren Betrieben betreuen wir unter anderem das Hinweisgebersystem für den Verband Kommunaler Unternehmen e.V.

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Autorin dieses Artikels: Anna Lempart, Leiterin Abteilung Compliance. Der Compliance Dienstleister Hinweisgeberexperte berät Kunden zu Compliance-Pflichten und deren Umsetzung in der Organisation. Frau Lempart steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie auf unserer Homepage und auf unserem YouTube-Kanal:

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