20.07.2023

Externe Meldestelle des Bundes = LIVE

Sämtliche Beschäftigte der Privatwirtschaft sowie öffentlicher Arbeitgeber dürfen sich seit dem 2. Juli 2023 anonym an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz wenden und Hinweise abgeben.

Dr. Maximilian Degenhart
Geschäftsführer Hinweisgeberexperte

Diese externe Meldestelle ist online zugänglich und live.

Die externe Meldestelle können Sie hier einsehen: www.bundesjustizamt.de‍

Hintergrund

Kern des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Behörden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor.

Wahlfreiheit für Hinweisgeber: Beschäftigte dürfen sich demnach mit Hinweisen auch zuerst an Behörden wenden, die ebenfalls Hinweisgebersysteme für Beschäftige der Privatwirtschaft betreiben müssen.

Sowohl bei interner als auch bei externer Meldung eines Hinweises sind Beschäftigte arbeitsrechtlich umfassend geschützt. Für meldende Beschäftigte gilt eine Beweislastumkehr hinsichtlich etwaiger Repressalien.Welche Meldungen sind zulässig?

Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht und Meldungen über Verstöße gegen nationales Recht. Die Rechtsverstöße müssen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit begangen werden.

KonkurrenzUnternehmen müssen schon aufgrund der Konkurrenzsituation eine eigene, vertrauensbildende und sorgfältig organisierte Interne Meldestelle implementieren. Sobald die Beschäftigten das Gefühl bekommen, dass die Interne Meldestelle nicht vertrauensvoll besetzt ist, dürften sie sich mit Hinweisen an die externe Meldestelle wenden. Hierbei sollten die Unternehmen die (weitreichenden) Anforderungen an die interne Meldestelle berücksichtigen. Die näheren Anforderungen können Sie hier nachlesen.Wie arbeitet die externe Meldestelle?

Die externe Meldestelle ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz getrennt. Diese bearbeitet sämtliche eingehenden Hinweise, auch solche, die nicht unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen. Bei Unzuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes wird die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die zuständige Stelle weitergeleitet. Dies bedeutet letztlich, dass die externe Meldestelle unabhängig von den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes alle Hinweise entgegennimmt und zumindest in dem Sinne bearbeitet, als dass die Hinweise an andere Behörden weitergeleitet werden.

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Autorin dieses Artikels: Anna Lempart, Leiterin Abteilung Compliance. Der Compliance Dienstleister Hinweisgeberexperte berät Kunden zu Compliance-Pflichten und deren Umsetzung in der Organisation. Frau Lempart steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

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